Weiterbildung Berufskraftfahrer
Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und die dementsprechende Verordnung (BKrFQV), welche die Qualifikation von Berufskraftfahrern regeln, sind am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten.
Aufgrund der darin enthaltenen Übergangsfristen sind diese Vorschriften in der Praxis erst ab dem 10. September 2008 (Personenbeförderung) bzw. dem 10. September 2009 (Güterbeförderung) verbindlich geworden.
Regelungsinhalt des BKrFQG sind insbesondere das Mindestalter, die künftige Grundqualifikation und Vorschriften zur Weiterbildung der Fahrerinnen und Fahrer.
Fahrer/innen der Klassen C1, C1+E, C, C+E sowie der Klassen D1, D1+E, D, D+E müssen künftig im Turnus von fünf Jahren 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.
Der Gesetzgeber erlaubt dabei eine Aufteilung in jeweils sieben Stunden (oder mehr) pro Jahr. Da bis zum 10.09.2013 (Busfahrer) bzw. bis zum 10.9.2014 (Lkw-Fahrer) die erste Weiterbildung beendet sein muss, lohnt sich eine zeitige Planung.
Die sogenannten „Besitzständler“ (Fahrerlaubniserteilung vor 10.09.2009) können von einer bis zu 2-jährigen Übergangsfrist gebrauch machen, um die Weiterbildung mit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu synchronisieren. Das bedeutet, jede/r Fahrer/in, dessen/deren Befristungsdatum der Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2011 liegt, kann seinen/ihren Führerschein noch einmal ohne die Weiterbildung verlängern und muss erst bis zum nächsten Verlängerungstermin in 5 Jahren die Weiterbildung nachweisen. Doch Vorsicht, diese Regelung kann im grenzüberschreitenden Verkehr zu Problemen führen, denn noch weiß niemand ob diese Vorgehensweise auch in den anderen EU- Mitgliedsstaaten genauso gehandhabt wird.
Für Kunden, die bereits frühzeitig mit der Weiterbildung beginnen, liegen die Vorteile auf der Hand: Auf Jahre verteilte Seminarkosten belasten den Geldbeutel weniger als eine einmalig hohe Summe für die gesamten 35 Stunden. Weiterhin dürften die Seminarkosten mit dem nahenden Stichtag steigen.